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BayObLG - Entscheidung vom 10.03.1997

3 ObOWi 8/97

Normen:
BImSchG § 22 Abs. 2
BayImSchG Art. 11 Abs. 1, 2, Art. 18 Abs. 2 Nr. 1
OWiG §§ 8, 71 Abs. 1
StPO § 264

Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 54
NJW 1997, 2394
NVwZ 1997, 1040
UPR 1997, 336
wistra 1997, 199

Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma B.-GmbH, die in W. eine in einem Wohngebiet befindliche Druckerei betreibt. Bei Vorliegen dringend zu erledigender Aufträge wird der Druckereibetrieb auch zwischen 22 Uhr [...]
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