I. Gemäß Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10.3.1993, 14.4.1993 und 29.9.1994 sind der Dipl. Sozialpädagoge A und, soweit dieser verhindert ist, der Dipl. Sozialpädagoge (FH) B Betreuer des Betroffenen mit den [...]
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