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BayObLG - Entscheidung vom 20.11.1997

1Z BR 40/97

Normen:
BGB § 119, § 1355 Abs. 4
PStG § 15c, § 45, § 47

Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 64
BayObLGZ 1997, 323
DRsp I(165)253c
FamRZ 1999, 162
NJW-RR 1998, 1015
StAZ 1998, 79

I. Die Beteiligte zu 1 hat bei ihrer Eheschließung am 12.4.1996 übereinstimmend mit ihrem Ehemann den Geburtsnamen des Mannes B. als gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmt. Gleichzeitig erklärte sie zur [...]
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