Entscheidung
»Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn in einer kommunalen Satzung für den Besuch einer - nicht kostendeckend betriebenen - Musikschule von Einheimischen eine um einen Zuschuß der Gemeinde abgesenkte Gebühr erhoben wird, während auswärtige Benutzer die nichtbezuschußte Gebühr bezahlen müssen.Art. 28 Abs. 2 GG gestattet jedenfalls bei Einrichtungen ohne Benutzungszwang die Gewährung eines auf die Einwohner der Gemeinde beschränkten Zuschusses zu den - einheitlich festgesetzten und kalkulierten - Benutzungsgebühren, wenn dadurch das (landesrechtliche) Kostenüberschreitungsverbot und der Äquivalenzgrundsatz nicht verletzt und keine indirekte Subventionierung der einheimischen Benutzer durch die Auswärtigen bewirkt wird.«
BVerwG (8 NB 2.96)Datum: 30.01.1997
Fundstelle: BVerwGE 104, 60; DRsp V(510)203c-d; DVBl 1997, 1062; DÖV 1997, 954; JuS 1998, 466; NJW 1998, 469; NVwZ 1998, 285; UPR 1997, 339
Auszug:
I. Die Antragsteller wenden sich gegen Vorschriften der Satzung und Gebührensatzung für die Musik- und Kunstschule Böblingen, die im Ergebnis dazu führen, daß Auswärtige für deren Benutzung ein höheres Entgelt [...]
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