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Entscheidung

»Art. 20 a GG sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der EG-Richtlinie über die Verringerung des Abwasseranfalls und des Trinkwasserverbrauchs verbieten es auch dann nicht, den Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung zu verlangen, wenn der Grundstückseigentümer bisher eine private Kläranlage betrieben hat, die einwandfrei arbeitet.«

BVerwG (8 B 234.97)

Datum: 19.12.1997

Fundstelle: DVBl 1998, 1222; NVwZ 1998, 1080; UPR 1998, 192; ZUR 1998, 263

Auszug:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine [...]