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Entscheidung

»1. Beantragt eine Studentin für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika ohne Teilnahme an Tierversuchen oder Übungen an zuvor eigens dazu getöteten Tieren erbringen zu dürfen, weil sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren könne, Tieren Schmerzen zuzufügen oder diese zu töten, so ist zwischen dem durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Grundrecht der Lehrfreiheit der Hochschullehrer, die die Praktika durchführen, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz der schonendste Ausgleich zwischen den durch die Grundrechte geschützten Rechtsgütern zu suchen.2. Die Lehrfreiheit entbindet die Hochschullehrer nicht von der Pflicht, an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelte Lehrmethoden, die möglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Gewissensfreiheit darstellen, zur Kenntnis zu nehmen und ggfs. deren Übernahme bzw. Anerkennung zu prüfen. Andererseits muß aber, wer sich auf die Gewissensfreiheit beruft, substantiiert darlegen, daß gleichwertige alternative Lehrmethoden zur Verfügung stehen, welche dies sind und wo sie bereits gehandhabt werden sowie gegebenenfalls entsprechende Leistungsnachweise, die er als gleichwertig erbringen will, dem betreffenden Hochschullehrer rechtzeitig und In konkreter Form anbieten.«

BVerwG (6 C 5.96)

Datum: 18.06.1997

Fundstelle: BVerwGE 105, 73; DVBl 1998, 408; DÖV 1998, 434; NVwZ 1998, 853

Auszug:
I. Die Klägerin erstrebt die Verurteilung der beklagten Universität, ihr zu gestatten, die erforderlichen Leistungsnachweise in den zoologischen Praktika im Hauptstudium Biologie - Studiengang Lehramt - so zu [...]