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BVerfG - Entscheidung vom 14.10.1997

2 BvQ 32/97

Normen:
BVerfGG § 32 § 90 Abs. 1 § 93a
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1
StPO § 143

Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 100
BRAK-Mitt 1999, 48
NJW 1998, 444
NStZ 1998, 46
StV 1998, 356

Die beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann nicht ergehen, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum genannte Verfügung des Strafkammervorsitzenden offensichtlich unbegründet [...]
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