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Entscheidung

»1. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.2. a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden.(Abweichung von BVerfGE 49, 329 ff.)«

BVerfG (2 BvR 817/90 u.a.)

Datum: 30.04.1997

Fundstelle: BVerfGE 96, 27; DRsp IV(458)163 Nr. 2a; DRsp V(510)179a; EuGRZ 1997, 364; JR 1997, 382; JZ 1997, 1059; NJW 1997, 2163; NJWE-MietR 1997, 199 (LS); NJWE-MietR 1997, 200; NStZ 1997, 447; NStZ 1997, 447 (LS); StV 1997, 393; wistra 1997, 219

Auszug:
A. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die sogenannte prozessuale Überholung bei vollzogenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR [...]