Entscheidung
a) Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs, einschließlich der Geldwäsche, sind im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsaystem auf jeder Stufe Formen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln.b) Der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche verstößt nicht gegen das Schuldprinzip oder den Bestimmtheitsgrundsatz.«
BGH (1 StR 791/96)Datum: 17.07.1997
Fundstelle: BGHSt 43, 158; JR 1999, 76; NJW 1997, 3323; NStZ 1998, 42; StV 1997, 589; wistra 1998, 22
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben Fällen und vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm [...]
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