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BGH - Entscheidung vom 24.11.1997

IX ZR 64/97

Normen:
BGB §§ 611, 164 Abs. 1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO ). Der Sach- und Streitstand läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausreichend entnehmen. [...]
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