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BGH - Entscheidung vom 21.01.1997

VI ZR 338/95

Normen:
BGB § 823
StGB § 266a

Fundstellen:
BB 1997, 1115
BB 1997, 591
BGHZ 134, 304
DB 1997, 617
DRsp I(145)470a
DStR 1997, 546
InVo 1997, 179
JR 1998, 60
JZ 1997, 1002
JuS 1997, 951
KTS 1997, 273
MDR 1997, 460
NJW 1997, 1237
VersR 1997, 493
WM 1997, 577
ZIP 1997, 412

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der Geschaftsführer der G. GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur [...]
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