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BGH - Entscheidung vom 20.11.1997

IX ZR 136/97

Normen:
BGB §§ 202, 209, 218
ZPO §§ 804, 811, 829, 832, 850 ff

Fundstellen:
BB 1998, 714
BGHR BGB § 202 Abs. 1 Leistungsverweigerungsrecht 1
BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 Drittschuldnerzahlung 1
BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 Unterbrechungswirkung 1
BGHZ 137, 193
DRsp I(112)225a-c
DRsp IV(424)156b
InVo 1998, 129
MDR 1998, 490
NJW 1998, 1058
Rpfleger 1998, 206
WM 1998, 355
ZIP 1998, 303

Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger am 8. Juni 1983 einen - seit dem 14. Juli 1983 rechtskräftigen - Vollstreckungsbescheid über eine Darlehensrestforderung in Höhe von 6.636,13 DM nebst 628,49 DM errechneter Zinsen [...]
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