Entscheidung
»Strafvollzugsbeamte einer Justizvollzugsanstalt begehen keine Strafvereitelung durch Unterlassen, wenn sie Straftaten, die Anstaltsbedienstete an Gefangenen verübt haben, nicht bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.«
BGH (2 StR 670/96)Datum: 30.04.1997
Fundstelle: BGHSt 43, 82; JR 1998, 335; JZ 1998, 310; JuS 1997, 1047; NJW 1997, 2059; StV 1997, 526; ZfStrVo 1997, 365; wistra 1997, 298
Auszug:
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt [...]
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