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BGH - Entscheidung vom 09.01.1997

IX ZR 47/96

Normen:
GesO § 10 Abs. 3, § 23

Fundstellen:
InVo 1997, 121
KTS 1997, 258
MDR 1997, 567
RAnB Nr. 92/97
Rpfleger 1997, 271
VIZ 1997, 251
WM 1997, 436
ZIP 1997, 423

Die I. GmbH S. i.A. (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin) ist aus einem volkseigenen Betrieb hervorgegangen und Eigentümerin einiger Grundstücke. Sie war gemäß Entscheidung der Treuhandanstalt bis [...]
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