Entscheidung
Setzt der Täter Gewalt ein, um eine bestimmte Sache (hier: eine Schußwaffe) wegnehmen zu können, nimmt er tatsächlich aber eine andere (hier: Geld), so liegt versuchter Raub und Diebstahl vor, wenn sich der mit der Gewaltanwendung verknüpfte Zueignungswille im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes nach wie vor allein auf eine Schußwaffe gerichtet hat.
BGH (4 StR 105/97)Datum: 22.04.1997
Fundstelle: NStZ-RR 1997, 298
Auszug:
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und den Angeklagten R. zu [...]
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