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Entscheidung

»Ist nach der Vorstellung des Täters, der seinen Teil zur Tatbestandsverwirklichung bewirkt hat, die Mitwirkung des Opfers zwingend erforderlich aber noch ungewiß, so beginnt der Versuch, wenn sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, daß sein Verhalten nach dem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden kann.«

BGH (1 StR 234/97)

Datum: 12.08.1997

Fundstelle: BGHSt 43, 177; JR 1998, 291; JZ 1998, 209; JuS 1998, 273; NJW 1997, 3543; NStZ 1998, 241; StV 1997, 632

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von schädlichen Stoffen als Lebensmittel (strafbar nach § 51 Abs. 1 Ziff. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz LMBG ) zur Geldstrafe [...]