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BGH - Entscheidung vom 28.10.1997

XI ZR 26/97

Normen:
BGB § 1191
Bank-AGB Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13 Abs. 1

Fundstellen:
BB 1997, 2550
BB 1998, 1331
BGHR AGB Banken Nr. 12 Abs. 1 Geschäftsverbindung 1
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede
DRsp II(224)266d
MDR 1998, 233
NJW-RR 1998, 190
WM 1997, 2355
ZIP 1997, 2194

Der Kläger verlangt Auszahlung eines Betrages, der an die Beklagte als Grundschuldgläubigerin gezahlt worden ist und den diese als Sicherheit für Prozeßkostenausgleichsansprüche einbehalten hat. Die weitergehende Klage [...]
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