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BGH - Entscheidung vom 14.08.1997

1 StR 441/97

Normen:
StPO § 243, § 261

Fundstellen:
DRsp IV(456)162a
NStZ-RR 1998, 51
StV 1998, 59

Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache ab, können diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten [...]
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