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BGH - Entscheidung vom 18.11.1997

VI ZR 11/97

Normen:
BGB § 823
StGB § 266a

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266a 10
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266a 9
BGHR StGB 266a Abs. 1 Vorenthalten 2
DRsp I(145)470b-c
MDR 1998, 222
NJW 1998, 1306
NZG 1998, 153
VersR 1998, 468
WM 1998, 721
ZIP 1998, 31

Die Klägerin, eine Ersatzkasse, hat die Beklagten als frühere Geschäftsführer der T. GmbH (künftig: T.), K. GmbH & Co. KG (künftig: K.) und P. GmbH & Co. KG (künftig: P.) auf Ausgleich des Schadens in Anspruch [...]
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