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BGH - Entscheidung vom 29.09.1997

2 ARs 400/97

Normen:
StPO § 13a

Die Geltung des deutschen Strafrechts für die in Betracht kommenden Auslandstaten kann sich aus § 5 Nr. 12, 13 StGB ergeben. Ein Gerichtsstand nach § 11 Abs. 1 Satz 1 StPO ist - mangels eines bestimmten Beschuldigten - [...]
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