Entscheidung
»Die Erfüllung des Tatbestandes der Geiselnahme scheitert nicht daran, daß die vom Täter hauptsächlich erstrebte Handlung des Tatopfers erst nach Beendigung der Entführungs- oder Bemächtigungslage erfolgen soll, wenn bereits während der Zwangssituation eine Handlung abgenötigt wird, die aus der Sicht des Täters gegenüber dem erstrebten Endzweck selbständige Bedeutung hat.«
BGH (1 StR 507/96)Datum: 14.01.1997
Fundstelle: JR 1998, 125; JuS 1997, 757; NJW 1997, 1081; StV 1997, 304
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe [...]
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