Entscheidung
»Der Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO ist in Wohnungen im Sinne des Art. 13 GG unzulässig. Eine solche Wohnung ist auch ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro.«
BGH (StB 27/96)Datum: 15.01.1997
Fundstelle: BGHSt 42, 372; CR 1997, 551; DRsp V(510)178a; NJW 1997, 1018; NStZ 1997, 195; NStZ 1997, 351; wistra 1997, 150
Auszug:
Der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein verfügt in einem Gebäude in Stuttgart über Räumlichkeiten. Ausweislich der Feststellungen im polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 9. Dezember 1994 hatte der Verein im [...]
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