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BGH - Entscheidung vom 23.07.1997

2 ARs 255/97

Normen:
StPO § 14

Der Bundesgerichtshof ist zwar gemeinschaftliches oberes Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte Reinbek und Hamburg-Wandsbek; er muß aber im Verfahren nach § 14 StPO die Bestimmung des zuständigen [...]
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