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BGH - Entscheidung vom 25.06.1997

IV ZR 245/96

Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II f

Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Abs. 1 Nr. IIe Unfall 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Abs. 1 Nr. IIf Betriebsfremd 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Beweiserleichterung 5
DAR 1997, 446
MDR 1997, 931
NJW 1997, 3027
SP 1997, 366
VRS 94, 68
VersR 1997, 1095

Die Klägerin verlangt als Kaskoentschädigung für einen Pkw Rover 827 SI Zahlung von 62.750 DM an die Finanzierungsbank. Für dieses Fahrzeug wurde in ihrem Namen bei der Beklagten ab 19. Mai 1993 eine [...]
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