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BGH - Entscheidung vom 11.12.1997

IX ZR 278/96

Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 Person, nahestehende 3
DRsp IV(438)294c
InVo 1998, 98
KTS 1998, 257
MDR 1998, 426
VIZ 1998, 164
VersR 1998, 1422
WM 1998, 304
ZIP 1998, 247

Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs [...]
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