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Entscheidung

»Auch wenn vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens oder der Absatzhilfe nicht notwendig voraussetzt, daß ein Förderungserfolg eingetreten ist, muß andererseits das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Bei Lieferung an einen verdeckten Ermittler der Polizei ist das nicht der Fall.«

BGH (1 StR 119/97)

Datum: 17.06.1997

Fundstelle: BGHSt 43, 110; JR 1998, 342; NStZ 1997, 493; NStZ 1998, 462; StV 1997, 529

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts [...]