Entscheidung
»§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter selbst die Schußwaffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.«
BGH (1 StR 580/96)Datum: 14.01.1997
Fundstelle: BGHSt 42, 368; NJW 1997, 1083; NStZ 1997, 244; StV 1997, 189
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten [...]
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