Entscheidung
»§ 258 Abs. 5 StGB greift nicht ein, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung im Verhältnis von vorheriger Zusage eines falschen Alibis zu deren späterer Einlösung nach der Tat stehen.«
BGH (2 StR 505/97)Datum: 05.12.1997
Fundstelle: BGHSt 43, 356; JZ 1998, 738; JuS 1998, 663; NJW 1998, 1327; NStZ 1998, 245; NStZ 1999, 31; StV 1998, 661; wistra 1998, 147
Auszug:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg. Der [...]
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