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Entscheidung

1. Zahlt der Darlehensgeber im Vertrauen auf eine vorgetäuschte Sicherungszusage den Kreditbetrag aus, liegt darin ein Schaden, zumindest wenn die Sicherheit tatsächlich nicht erbracht wird.2. Täuscht der Arbeitgeber bei Abschluß eines Arbeitsvertrages die Zahlung des Lohnes vor, so ist der Gehaltsverlust, den der Arbeitnehmer infolge der Kündigung des vorigen Arbeitsverhältnisses erleidet, mit dem vom Täter erstrebten Vorteil nicht stoffgleich.3. Der Abschluß eines Kaufvertrages erfüllt die Voraussetzungen eines Betruges noch nicht, wenn der durch Täuschung zustande gekommene Vertrag nur zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet.4. Mit der Übergabe ungedeckter Schecks wird ein Betrug nur dann versucht, wenn der Täter alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Einlösung der Schecks herbeizuführen. Daran fehlt es, wenn die Übergabe an einen Mittäter erfolgt ist und dieser entscheiden kann, ob er die Schecks zur Einlösung einreicht.

BGH (5 StR 331/97)

Datum: 18.09.1997

Fundstelle: NStZ 1998, 85; StV 1999, 24; wistra 1998, 59

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs in 49 Fällen, in 34 Fällen tateinheitlich begangen mit [...]