Entscheidung
1. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat.2. Der Beschluß, mit dem der Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt wird (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO), muß konkret - also nicht nur mit dem Hinweis auf eine pflichtgemäße Ermessenausübung - begründet werden.
BGH (4 StR 410/97)Datum: 02.10.1997
Fundstelle: NStZ 1998, 158; StV 1998, 248
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