Entscheidung
1. Eine Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung, von der der Beschuldigte fehlerhaft nicht benachrichtigt wurde, kann als nichtrichterliches Protokoll verlesen werden, sofern die Voraussetzungen des § 251 StPO vorliegen.2. Eine Selbstanzeige muß sich in Fällen der Abschnittsbesteuerung auf den Zeitabschnitt beziehen, zu dem die unzutreffenden Erklärungen abgegeben wurden; eine spätere Bilanzierung zunächst verheimlichter Einnahmen stellt daher auch dann keine Selbstanzeige dar, wenn diese Bilanz den Finanzbehörden vorgelegt wird.
BGH (5 StR 234/96)Datum: 09.07.1997
Fundstelle: NStZ 1998, 312; StV 1997, 512
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung [...]
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