Entscheidung
1. Auch eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun setzt Pflichtwidrigkeit voraus; sie besteht also nur, wenn das pflichtwidrige Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des Erfolges verursacht hat.2. Werden die Handlungen eines anderen als Exzeßhandlungen dem Angeklagten nicht zugerechnet, so kann daraus auch nicht dessen Garantenstellung aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens hergeleitet werden.3. Der gemeinsam mit einem Garanten gefaßte Entschluß, Rettungshandlungen zu unterlassen, begründet für sich noch keine Garantenstellung.
BGH (1 StR 430/97)Datum: 23.09.1997
Fundstelle: NStZ 1998, 342 (Altvater); NStZ 1998, 83; StV 1998, 125
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des [...]
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