Entscheidung
1. § 229 Abs. 3 StPO ist auf die Fälle der Erkrankung anderer Verfahrensbeteiligter nicht entsprechend anzuwenden.2. Die Frage, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, hat allein das Revisionsgericht zu beurteilen; Ausführungen des Tatrichters hierzu sind unbeachtlich.
BGH (3 StR 539/96)Datum: 08.01.1997
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der auf die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO [...]
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