Das Lesezeichen wurde erfolgreich angelegt

Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen.

Fenster schließen

 
Entscheidung

1. § 229 Abs. 3 StPO ist auf die Fälle der Erkrankung anderer Verfahrensbeteiligter nicht entsprechend anzuwenden.2. Die Frage, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, hat allein das Revisionsgericht zu beurteilen; Ausführungen des Tatrichters hierzu sind unbeachtlich.

BGH (3 StR 539/96)

Datum: 08.01.1997

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der auf die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO [...]