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BFH - Entscheidung vom 23.06.1997

GrS 2/93

Normen:
AktG (1965) § 152 Abs. 7, § 156 Abs. 4
HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 1 S. 2
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 3

Fundstellen:
BB 1997, 1939
BFHE 183, 199
BStBl II 1997, 735
DB 1997, 1897
DStR 1997, 1442
DStZ 1997, 788

A. Anrufungsbeschluß des X. Senats I. Vorgelegte Rechtsfrage Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 26. Mai 1993 X R 72/90 (BFHE 171, 455 , BStBl II 1993, 855 ) dem Großen Senat folgende [...]
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