Entscheidung
»Die im Berufungsverfahren ausgesprochene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann grundsätzlich nicht auf Beschwerde überprüft werden, wenn gegen das Berufungsurteil, das die Fahrerlaubnis entzieht, Revision eingelegt worden ist. Offen bleibt, ob dies auch für eine erkennbar rechtswidrige Entscheidung nach § 111a StPO gilt.«
OLG Brandenburg (2 Ws 249/95)Datum: 25.01.1996
Fundstelle: NStZ-RR 1996, 170; VRS 91, 181
Auszug:
I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Schwedt hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu [...]
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