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Entscheidung

»Wer sich durch Nötigung des Vortäters eine Sache verschafft, die dieser gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, begeht keine Hehlerei.«

BGH (4 StR 202/96)

Datum: 25.07.1996

Fundstelle: BGHSt 42, 196; JZ 1996, 1135; MDR 1996, 1278; NJW 1996, 2877; NStZ 1996, 599; StV 1997, 530; wistra 1996, 342

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Mit [...]