Entscheidung
»Wer annimmt, er dürfe zur Aufdeckung eines Rauschgifthandels auch ohne konkrete Absprache mit einer Bundes- oder Landesbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 BtMG Betäubungsmittel in Besitz nehmen, unterliegt regelmäßig einem Verbotsirrtum (im Anschluß an BGH StV 1988, 432).«
BGH (4 StR 742/95)Datum: 07.03.1996
Fundstelle: MDR 1996, 724; NJW 1996, 1604; NStZ 1996, 338; StV 1996, 424
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Anstiftung zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat ihn deshalb gemäß § 59 Abs. 1 StGB verwarnt und die Verurteilung zur [...]
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