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BGH - Entscheidung vom 13.06.1996

III ZR 40/95

Normen:
BGB § 823, § 839, § 906
GG Art. 14
HaftpflG (1978) § 2 Abs. 1 S. 1
HessWasserG § 52, § 60
WHG § 28

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewässerunterhaltung 2
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Kausalität 4
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 61
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 62
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Hoheitliche Tätigkeit 16
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Kausalität 11
BGHR HPflG § 2 Abs. 1 Rohrleitungsanlage 4
DRsp I(147)352c-d
DRsp II(298)120c
MDR 1996, 1016
NJW 1996, 3208
NVwZ 1997, 206
UPR 1996, 359
VersR 1997, 109
WM 1996, 1973

Der Kläger ist als Rechtsnachfolger seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehefrau Eigentümer eines Anfang der 70er Jahre mit einer Tennishalle bebauten Grundstücks in der erstbeklagten Stadt. Die gewerblich [...]
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