Entscheidung
»Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im Zeugenbeweis jedenfalls dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.«
BGH (GSSt 1/96)Datum: 13.05.1996
Fundstelle: BGHSt 42, 139; CR 1997, 364; DRsp IV(452)131Nr. 4c; JR 1997, 163; JuS 1997, 278; NJ 1996, 536; NJW 1996, 2940; NStZ 1996, 502; NStZ 1998, 95; StV 1996, 465; StV 1997, 116; wistra 1996, 309
Auszug:
I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen überfiel dieser am 11. Februar 1994 zusammen mit anderen das Tatopfer S. [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 30 Tage kostenlos testen!
|
Login für registrierte Nutzer |

![Ebene schließen [x]](/extension/rechtsportal/design/rechtsportal/images/buttons/menu_close_x.png)