Entscheidung
Für die Drohung reicht aus, daß das in Aussicht gestellte Übel von einem Dritten herbeigeführt werden soll, wenn der Drohende vorgibt, daß er den Dritten zu dieser Handlung bestimmen könne und wolle.
BGH (3 StR 59/96)Datum: 03.04.1996
Fundstelle: NStZ 1996, 435; StV 1996, 482
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in acht Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs [...]
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