Entscheidung
»Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).«
BGH (5 StR 183/95)Datum: 23.10.1996
Fundstelle: JuS 1997, 660; MDR 1997, 181; NJW 1997, 951; NStZ 1997, 437; StV 1997, 70
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. I. Der Angeklagte, der in Berlin (West) lebte, [...]
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