Entscheidung
»Die Vertraulichkeitsbitte einer aktenführenden Stelle, die ihre Akten nicht gemäß § 96 StPO für das Strafverfahren sperren läßt, sondern sie dem Strafgericht vorlegt, ist für dieses unbeachtlich. Sie kann eine Begrenzung des Akteneinsichtsrechts nicht begründen. Eine gleichwohl vorgenommene Versagung der Akteneinsicht führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.«
BGH (1 StR 688/95)Datum: 07.03.1996
Fundstelle: BGHSt 42, 71; MDR 1996, 840; NJW 1996, 1271; NStZ 1997, 43; StV 1996, 577; wistra 1996, 270
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