Entscheidung
»Die Entscheidung des Richters, mit der er dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers nach § 110 b Abs. 2 StPO zustimmt, muß in ihrer nach § 34 StPO erforderlichen Begründung erkennen lassen, daß eine Abwägung auf der Grundlage sämtlicher im Einzelfall relevanter Erkenntnisse stattgefunden hat.
BGH (1 StR 685/95)Datum: 23.03.1996
Fundstelle: BGHSt 42, 103; MDR 1996, 1053; NJW 1996, 2518; NStZ 1997, 249; StV 1996, 357; StV 1996, 578
Auszug:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer - neben anderen Mitangeklagten - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren [...]
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