Entscheidung
»1. In den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden. 2. Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (im Anschluß an BGHSt 37, 376).«
BGH (3 StR 79/96)Datum: 15.11.1996
Fundstelle: BGHR StGB § 211 Abs. 1 - Strafmilderung 4; BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Sterbehilfe 4; BGHR StPO § 261 - in dubio pro reo 10; BGHSt 42, 301; JR 1998, 159; JuS 1997, 661; NStZ 1997, 182
Auszug:
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Dieter M. wegen Mordes aus Habgier zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und die Angeklagte Dr. Cornelia-Ruth M. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren [...]
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