Entscheidung
1. Eine körperliche Mißhandlung setzt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens voraus.2. Eine Gesundheitsbeschädigung kann auch durch eine psychische Einwirkung hervorgerufen werden; diese muß jedoch den Körper in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen.3. Bei der Entscheidung über die besondere Schuldschwere nach § 57 a StGB ist der Rechtsgedanke des § 46 Abs. 3 StGB heranzuziehen; Umstände, die erst die Mordqualifikation begründen (hier: niedrige Beweggründe) dürfen daher nicht berücksichtigt werden.
BGH (4 StR 490/96)Datum: 05.11.1996
Fundstelle: NStZ 1997, 123; StV 1998, 76
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 30 Tage kostenlos testen!
|
Login für registrierte Nutzer |

![Ebene schließen [x]](/extension/rechtsportal/design/rechtsportal/images/buttons/menu_close_x.png)