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Entscheidung

1. Eine körperliche Mißhandlung setzt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens voraus.2. Eine Gesundheitsbeschädigung kann auch durch eine psychische Einwirkung hervorgerufen werden; diese muß jedoch den Körper in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen.3. Bei der Entscheidung über die besondere Schuldschwere nach § 57 a StGB ist der Rechtsgedanke des § 46 Abs. 3 StGB heranzuziehen; Umstände, die erst die Mordqualifikation begründen (hier: niedrige Beweggründe) dürfen daher nicht berücksichtigt werden.

BGH (4 StR 490/96)

Datum: 05.11.1996

Fundstelle: NStZ 1997, 123; StV 1998, 76

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß [...]