Entscheidung
»1. Eine Anzeige geplanter Straftaten im Sinne von § 138 Abs. 1 StGB muß nicht unverzüglich erfolgen. Sie muß nur dazu geeignet sein, die Ausführung oder den Erfolg der geplanten Tat noch zu verhindern. 2. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz richten sich die Anwesenheitsrechte von Prozeßbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat nach dem Recht des ersuchenden Staates.«
BGH (1 StR 497/95)Datum: 19.03.1996
Fundstelle: BGHSt 42, 86; JZ 1997, 45; NJW 1996, 2239; NStZ 1996, 595; StV 1997, 244; wistra 1996, 315
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