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Entscheidung

1. Der Mittäter kann seinen Tatbeitrag schon und nur im Vorbereitungsstadium leisten.2. Der Anstiftervorsatz muß die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen.

BGH (1 StR 168/96)

Datum: 07.05.1996

Fundstelle: NStZ 1996, 434

Auszug:
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und K. wegen Beihilfe zum Mord jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die Angeklagten G. und T. wegen Anstiftung zum Totschlag jeweils zu einer Freiheitsstrafe von [...]