Entscheidung
Die für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens erforderliche Bekanntgabe setzt voraus, daß es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.Der Umstand, daß Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.Ist das Abschleppen in derartigen Fallgestaltungen rechtmäßig, hat der Störer auch die Kosten dafür zu tragen.
OVG Nordrhein-Westfalen (5 A 2092/93)Datum: 23.05.1995
Fundstelle: DAR 1995, 377; DVBl 1996, 575; JuS 1997, 312; VRS 90, 224; VersR 1996, 647; ZfS 1995, 480
Auszug:
S.a. VGH Mannheim ZfS 1995, 437 m.w.H.; VGH Mannheim ZfS 1995, 438; Hermann, Die Kostenpflicht des Störers beim Abschleppen eines Kfz auf Veranlassung der Polizei, DAR 1995, 400. Anmerkung Koch und Niebaum JuS 1997, [...]
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