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Entscheidung

1. Die für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens erforderliche Bekanntgabe setzt voraus, daß es von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabs ohne weiteres wahrgenommen werden kann.2. Der Umstand, daß Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.3. Ist das Abschleppen in derartigen Fallgestaltungen rechtmäßig, hat der Störer auch die Kosten dafür zu tragen.

OVG Münster (5 A 2092/93)

Datum: 23.05.1995

Fundstelle: DAR 1995, 377; NVwZ-RR 1996, 59; NZV 1995, 460; VRS 90, 223

Auszug:
S.a. OVG Münster DÖV 1991, 120, 121; OLG Köln DAR 1993, 398 ; OVG Hamburg DAR 1995, 264 mit ablehnender Anm. Berr; Klenke NWVBl 1994, 289 DAR 1995, 377 NVwZ-RR 1996, 59 NZV 1995, 460 VRS 90, 223 [...]