Die zulässige Berufung ist nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet. 1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus den §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen [...]
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